Satzung der Fulle-Kicker Kassel e.V.
Am 21. März 2024 wurde auf der Jahreshauptversammlung der Verein „Fulle-Kicker Kassel“ gegründet.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen „Fulle-Kicker Kassel e.V."
II. Er hat seinen Sitz in Kassel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
III. Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. sowie für die einzelnen von ihm betriebenen Sportarten Mitglied der jeweiligen Fachverbände, deren Satzungen und Ordnungen er uneingeschränkt anerkennt. Die Satzungen und Ordnungen sind kein Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist in der Hauptsache die Pflege und Förderung des Fußballsports. Der Verein kann jederzeit das Betätigungsangebot für seine Mitglieder erweitern.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen sowie Sport- und Freizeitveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.
§ 3 Gliederung
I. Für jede im Verein betriebene Sportart besteht eine gesonderte Abteilung, die einen jeweils abgegrenzten Jugend- und Seniorenbereich haben sollte.
§ 4 Geschäftsjahr
I. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
I. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 6 Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann mit Zustimmung seiner Organe jede natürliche oder juristische Person durch schriftlichen Aufnahmeantrag werden.
II. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
III. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
IV. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Vereinsrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, unter Beachtung des Vereinszwecks (§ 2) an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Vereinseinrichtungen im Rahmen der von einzelnen Abteilungen des Vereins für ihren Bereich aufgestellten und vom geschäftsführenden Vorstand genehmigten Nutzungsregelungen in Anspruch zu nehmen.
II. Die Jugendmitglieder besitzen bei Abstimmungen kein Stimmrecht. Sie haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
III. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Satzungen und Ordnungen des Landessportbund Hessen e. V. und des Hessischen-Fußballverband sind kein Bestandteil dieser Satzung.
IV. Teilnahme am Vereinsvermögen besteht für die Mitglieder nur im Rahmen dieses Statuts und des allgemeinen Vereinsrechts nach dem BGB.
V. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Aufnahme-, sowie der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Beitragsordnung, die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden mit einfacher Mehrheit von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung bestimmt.
VI. Die einzelnen Abteilungen können für ihren Mitgliederbereich mit Zustimmung des Vorstandes in ihren Abteilungsversammlungen für zweckgebundene Investitionen Sonderbeiträge beschließen. Ferner können sie mit Zustimmung des Vorstandes, insbesondere zur Instandhaltung der Platz- und Sportanlagen, einen verpflichtenden Arbeitsdienst für alle aktiven Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres beschließen.
Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
III. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
IV. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- groben unsportlichen Verhaltens oder
- Beitragsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich binnen einer Frist von vier Wochen zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
V. Mitglieder, die ausgeschlossen sind, verlieren jegliche Ansprüche an den Verein. Sie sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt, zu entrichten.
§ 9 Einnahmen
I. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- a) Mitgliedsbeiträgen,
- b) Aufnahmebeiträgen,
- c) Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen,
- d) Zuwendungen von öffentlichen Kassen, Verbänden und sonstigen Einrichtungen,
- e) Vermögenserträgen und sonstigen Einnahmen.
§ 10 Ausgaben
I. Die Ausgaben des Vereins sind durch einen Haushaltsplan, der vom Vorstand rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres aufzustellen und durch den Vereinsrat zu genehmigen ist, festzulegen.
II. Die Ausgaben bestehen aus:
- samtlichen laufenden Verwaltungsausgaben,
- Aufwendungen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind
- sonstigen Aufwendungen.
III. Notwendige Ausgaben über den veranschlagten Haushaltsplan hinaus, die das Volumen der Mitgliederbeiträge um mehr als 10 % überschreiten, bleiben bis zur Nachbewilligung durch den Vereinsrat gesperrt.
§ 11 Organe
I. Organe des Vereins sind:
- a) geschäftsführender Vorstand
- b) Mitgliederversammlung
- c) Vereinsrat
II. Die Wahl der Vereinsorgane mit Ausnahme der Mitgliederversammlung erfolgt für die Dauer von zwei Kalenderjahren und wird zu a) und c) durch die Mitgliederversammlung vorgenommen.
III. Wählbar sind Mitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
- a) dem ersten Vorsitzenden,
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister
II. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse des Vereinsrates und der Mitgliederversammlung. Er stellt den Haushaltsplan auf.
III. Die Beschlussfassung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern und die Regelung der Arbeitsverhältnisse im Einzelnen obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden
IV. Er überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und kann verbindliche Ordnungen erlassen und für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen.
V. Er genehmigt die von den einzelnen Abteilungen aufgestellten Nutzungsregelungen für Vereinseinrichtungen
VI. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 13 Vereinsrat
I. Der Vereinsrat besteht aus:
- a) dem geschäftsführenden Vorstand
- b) dem Pressebeauftragten
- c) dem Veranstaltungsbeauftragten
- d) maximal drei Beisitzern für neue Betätigungsangebote auf Benennung des Vorstandes
- e) Kassenprüfer – ohne Stimmrecht
II. Zu den Aufgaben des Vereinsrates gehören:
- a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes zwischen den Mitgliederversammlungen
- b) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Geschäfts- und der Finanzordnung,
- c) Beschlussfassung über haushaltsplanüberschreitenden Ausgaben (§ 10 Abs. III),
- d) Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen sind,
- e) Beschlussfassung über mittel- und langfristige Fremdkapitalbeschaffung,
- f) Beschlussfassung über Aufnahmebeiträge, ferner über Sonderumlagen - soweit diese nicht nach § 7 Abs. VI. den Abteilungsversammlungen zugewiesen sind.
§ 14 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens zwei Monate nach Abschluss des Kalenderjahres statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies mindestens 1/10 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand, mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.Fulle-Kicker.de, sowie per Email den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften bekannt gegeben werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
I. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
II. Rechnungslegung des Vorstandes,
III. Entgegennahme des Kassenprüferichts,
IV. Entlastung und Wahl des Vereinsrates - soweit nicht dem Vorstand bzw. den Abteilungsversammlungen vorbehalten -,
V. Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes - soweit nicht den Abteilungsversammlungen vorbehalten -,
VI. Satzungsänderungen,
VII. Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit,
VIII. Wahl der Kassenprüfer,
IX. jegliche Entscheidung über Anschaffung, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen
X. Genehmigung jeglicher Pachtverträge, die eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren Beinhaltet
§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
II. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
III. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
IV. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn sich um ein Vorstandsamt mehrere Mitglieder bewerben.
V. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
VI. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
VII. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung mitgeteilt sind.
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 19 Kassenprüfer
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
II. Der Kassenprüfer hat die Vereins-Kassengeschäfte einschließlich der Buchungsunterlagen und Belege mindestens einmal im Kalenderjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand sowie dem Vereinsrat jeweils Bericht zu erstatten.
III. Ferner erstattet der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbereicht und beantragt bei ordnungsgemäßer Kassenführung insoweit die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand mit Zustimmung des Vereinsrated eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen, diese sind nicht Bestandteil der Satzung
§ 21 Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Vorstands-, Vereinsrats und Abteilungsversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem jeweils zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 22 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand.
II. Das bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen wird so verwendet, dass zunächst alle Verbindlichkeiten gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit Dritten entstanden sind.
III. Das verbleibende Vermögen fällt dem Sportamt der Stadt Kassel zur Verwendung für die Förderung des Jugendsports zu.
§ 23 Inkrafttreten
I. Diese Satzung tritt an die Stelle des bisher geltenden Vereinsstatuts.
II. Sie tritt in Kraft mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und nach Eintragung ins Vereinsregister.
III. Sie ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 21.03.2024 beschlossen worden.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.2024 wurden folgende Paragraphen geändert: §1 Abs. III; §7 Abs. III; §7 Abs. V; §8 Abs. II; §8 Abs. IV; §14 Abs. II; §15; §20.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.04.2024 wurden folgende Paragraphen geändert: §7 Abs. VII; §17 Abs. IV.